Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Ber­lin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 627), geändert am 27.05.2003, wird wie folgt geändert:

 

§ 64 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

„(7) Die Mitglieder des Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit als

a)   bei der Beratung von Gesetzesvorlagen, Vorlagen, Beschlußempfehlungen zu Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) von je 15 Minuten,

b)    bei der Besprechung von Vorlagen - zur Kenntnis­nahme -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschlußempfehlungen mit Ausnahme der in Buch­stabe a genannten sowie Großen Anfragen und Be­richten von je zehn Minuten,

c)   für persönliche Bemerkungen oder Erklärungen von je fünf Minuten,

d)    bei der Beratung von Anträgen von je fünf Minuten

 

haben. Überschreitet ein Mitglied des Senats die empfoh­lene Redezeit, steht der über die vereinbarte Redezeit hinausgehende Zeitraum denjenigen Fraktionen ohne Anrechnung auf ihr Redezeitkontingent gem. § 64 Abs. 1 und 2 zur Verfügung, die nicht an der Regierung beteiligt sind (Oppositionsfraktionen). Dies gilt nicht für die Be­antwortung Großer Anfragen. Ergreift in einer Ausspra­che ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder Frak­tion danach ohne Anrechnung auf ihr Redezeitkontingent gem. § 64 Abs. 1 und 2 eine Redezeit von zusätzlich min­destens 5 Minuten zu.“

 

Begründung:

 

Durch die Neufassung soll die geringe Beachtung der für die Abgeordneten durchschnittlich üblichen Redezeiten durch Senatsmitglieder zur Folge haben, dass die Positio­nen der Regierung und der sie tragenden Parteien nicht durch ein folgenloses Überziehen der Redezeit des Senats unangemessen hervorgehoben werden. Analog zu einer Regelung in der Geschäftsordnung des Landtags von Brandenburg steht den Fraktionen dann eine zusätzliche Redezeit zur Verfügung. Die Definition von Redezeiten für Senatsmitglieder steht im Zusammenhang mit der im Antrag „Änderung der Geschäftsordnung des Abgeord­netenhauses von Berlin (II) – Früherer Sitzungsbeginn, definiertes Sitzungsende, Redezeitkontingent“ vorgeseh­nen Kontingentierung der Redezeit für die Fraktionen, die so nicht auf den Senat übertragen werden kann.

 

 

 

 

Berlin, 24. März 2004

 

 

 

 

Zimmer  Goetze

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq