Die
Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. November 1999 (GVBl. S. 627), geändert am 27.05.2003,
wird wie folgt geändert:
§ 64 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Mitglieder des
Senats sollen in einer Aussprache keine längere Redezeit als
a)
bei der
Beratung von Gesetzesvorlagen, Vorlagen, Beschlußempfehlungen zu
Gesetzesanträgen (zweite und dritte Lesungen) von je 15 Minuten,
b) bei der Besprechung von Vorlagen - zur
Kenntnisnahme -, Mitteilungen - zur Kenntnisnahme -, Beschlußempfehlungen mit
Ausnahme der in Buchstabe a genannten sowie Großen Anfragen und Berichten von
je zehn Minuten,
c) für persönliche Bemerkungen oder Erklärungen
von je fünf Minuten,
d) bei der Beratung von Anträgen von je fünf
Minuten
haben. Überschreitet ein Mitglied des Senats die empfohlene Redezeit,
steht der über die vereinbarte Redezeit hinausgehende Zeitraum denjenigen
Fraktionen ohne Anrechnung auf ihr Redezeitkontingent gem. § 64 Abs. 1 und 2
zur Verfügung, die nicht an der Regierung beteiligt sind
(Oppositionsfraktionen). Dies gilt nicht für die Beantwortung Großer Anfragen.
Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied des Senats das Wort, so steht jeder
Fraktion danach ohne Anrechnung auf ihr Redezeitkontingent gem. § 64 Abs. 1
und 2 eine Redezeit von zusätzlich mindestens 5 Minuten zu.“
Begründung:
Durch die Neufassung soll die geringe Beachtung
der für die Abgeordneten durchschnittlich üblichen Redezeiten durch
Senatsmitglieder zur Folge haben, dass die Positionen der Regierung und der
sie tragenden Parteien nicht durch ein folgenloses Überziehen der Redezeit des
Senats unangemessen hervorgehoben werden. Analog zu einer Regelung in der
Geschäftsordnung des Landtags von Brandenburg steht den Fraktionen dann eine
zusätzliche Redezeit zur Verfügung. Die Definition von Redezeiten für
Senatsmitglieder steht im Zusammenhang mit der im Antrag „Änderung
der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (II) – Früherer
Sitzungsbeginn, definiertes Sitzungsende, Redezeitkontingent“ vorgesehnen
Kontingentierung der Redezeit für die Fraktionen, die so nicht auf den Senat
übertragen werden kann.
Berlin,
24. März 2004
Zimmer Goetze
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq